Was macht man mit den Hilfsmitteln der Versicherten? Wie und wo kann ich die Hilfsmittel zurückgeben?

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Menschen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung können auf Kosten der Kasse (Pflege-) Hilfsmittel beziehen. Während Hilfsmittel beispielsweise zum Ausgleich einer Behinderung beitragen, können Pflegehilfsmittel den Pflegealltag vereinfachen. Doch gehören die Gerätschaften sowie Sachmittel automatisch dem Versicherten? Was passiert mit ihnen, wenn sie nicht mehr benötigt werden? In diesem Artikel erklären wir, wie die Hilfsmittel-Rückgabe funktioniert und welche Pflegehilfsmittel Sie nicht zurückgeben müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht alle (Pflege-) Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden: Hier kommt es darauf an, ob es sich um eine Leihgabe handelt.
  • Leihgaben bei teuren und langlebigen Produkten: Die Krankenkasse bzw. Pflegekasse verleiht insbesondere kostenintensive oder langlebige Produkte.
  • Gründe für die Rückgabe: Eine Genesung oder das Versterben sind typische Gründe.
  • Rückgabeprozess: Betroffene können sich an den Hilfsmittellieferanten wie das Sanitätshaus oder an die Krankenkasse bzw. Pflegekasse wenden.
  • Schadensersatzansprüche: Versicherte oder Angehörige können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn das Hilfsmittel nach Ende der Nutzungszeit nicht zurückgegeben wird.

Besonderheiten und Regelungen zur Hilfsmittelversorgung und -rückgabe

In welchem Gesetz ist die Hilfsmittelversorgung geregelt?

Versicherte haben Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung, wenn diese dazu beiträgt, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, sie einer Behinderung vorbeugt oder diese ausgleicht – das ist im § 33 SGB V geregelt. Hilfsmittel, die grundsätzlich von der Kasse übernommen werden können, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

Wem gehört das Hilfsmittel?

Ob das Hilfsmittel dem Versicherten gehört oder nicht, hängt von der individuellen Ausgangslage ab. In vielen Fällen erwerben Versicherte durch die Lieferung auch das Eigentum an dem Hilfsmittel, besonders bei Verbrauchsartikeln wie Kompressionsstrümpfen oder Inkontinenzhilfen. Bei individuell angefertigten und angepassten Hilfsmitteln wie Prothesen geht das Eigentum ebenfalls auf die Versicherten über. Jedoch besteht gemäß § 33 Abs. 5 SGB V auch die Möglichkeit zur leihweisen Überlassung.

Gut zu wissen: Ein höherwertiges Modell durch Aufpreis bedeutet nicht automatisch, dass das Hilfsmittel ins Eigentum des Nutzers übergeht.

Welche Hilfsmittel leiht die Krankenkasse aus?

Die Krankenkassen verleihen insbesondere kostenintensive oder langlebige Produkte, die nicht individualisiert sind und gut wiederaufbereitet werden können. Dazu gehören unter anderem Rollstühle, Rollatoren, Toilettenstühle, Patientenlifter, Rampen, Pflegebetten und Elektromobile. Diese Hilfsmittel bleiben im Eigentum der Krankenkasse oder des Hilfsmittelerbringers wie einem Sanitätshaus.

Welche Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden?

Typische Hilfsmittel, die zurückgegeben werden müssen, sind:

  • (Elektro-) Rollstuhl
  • Rollator
  • Toilettenstuhl
  • Patientenlifter inklusive Hebetuch
  • Rampen
  • Pflegebett
  • Elektromobil

Woran erkenne ich, ob man Hilfsmittel zurückgeben kann?

Die Papiere des Hilfsmittelversorgers bzw. der Krankenkasse geben Auskunft darüber, ob ein Hilfsmittel nur geliehen ist. Auch Aufkleber auf dem Hilfsmittel können darauf hinweisen. Im Todesfall müssen die Erben die Hilfsmittel-Rückgabe organisieren.

Rückgabe von Hilfsmitteln: So klappt’s

Wie kann man Hilfsmittel zurückgeben?

Geliehene Hilfsmittel können meist einfach über ein Onlineformular der Krankenkasse zurückgegeben werden. Der Ablauf ist in der Regel:

  1. Onlineformular ausfüllen
  2. Auf Anruf des Vertragspartners warten
  3. Termin zur Abholung vereinbaren

Fazit

Hilfsmittel erleichtern den Alltag und sichern Behandlungserfolge. Je nach Art und Kosten des Hilfsmittels kann es sich um Eigentum des Versicherten oder eine Leihgabe der Krankenkasse handeln. Es ist wichtig, die Rückgabebedingungen zu kennen, um unnötige Kosten und Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Unsicherheiten sollten sich Versicherte immer an ihre Krankenkasse oder den Hilfsmittellieferanten wenden.

FAQs

Welche Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden? Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren, Toilettenstühle, Patientenlifter, Rampen, Pflegebetten und Elektromobile müssen in der Regel zurückgegeben werden.

Wie erkenne ich, ob ein Hilfsmittel zurückgegeben werden muss? Die Papiere und möglicherweise auch Aufkleber auf dem Hilfsmittel geben Aufschluss darüber, ob es sich um eine Leihgabe handelt.

Was passiert, wenn ich das Hilfsmittel nicht zurückgebe? Wenn das Hilfsmittel nicht zurückgegeben wird, können Schadensersatzansprüche der Krankenkasse entstehen.

Wie erfolgt die Rückgabe eines Hilfsmittels? Die Rückgabe erfolgt meist über ein Onlineformular der Krankenkasse, gefolgt von einem Anruf und der Vereinbarung eines Abholtermins.

Muss ich ein Hilfsmittel nach einem Krankenkassenwechsel zurückgeben? Ja, bei einem Wechsel der Krankenkasse müssen die Hilfsmittel zurückgegeben und beim neuen Versicherer neu beantragt werden.